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Sportrecht

Spielervermittlung in der Türkei: Entwicklungen seit dem Gesetz Nr. 7405 (Stand 2026)

27. Oktober 2026 · Mosturoğlu & Çopuroğlu

Dieser Beitrag ist die Aktualisierung 2026 unseres Beitrags „Neues Sportgesetz: Was erwartet die Spielervermittler?“ vom Juli 2022.

Einleitung

Der durch das Gesetz Nr. 7405 über Sportvereine und Sportverbände in das Gesetz Nr. 5894 über Errichtung und Aufgaben des Türkischen Fußballverbands eingefügte Zusatzartikel 2 führte Formvorschriften, eine Höchstlaufzeit und Honorarobergrenzen für Vermittlungsverträge ein. In unserem Beitrag von 2022 hatten wir die Auswirkungen dieser Regelungen auf den Vermittlermarkt bewertet. In den vier Jahren seither haben sich sowohl die Regelwerke des Türkischen Fußballverbands („TFF“) als auch die Vermittlerregeln der FIFA grundlegend verändert. Im Folgenden fassen wir den für Spielervermittler geltenden Rechtsrahmen mit Stand 2026 zusammen.

1. Gesetzlicher Rahmen: Zusatzartikel 2 des Gesetzes Nr. 5894 gilt fort

Zusatzartikel 2 gilt in seiner Fassung von 2022 unverändert fort. Danach:

Unsere Einschätzung: Die gesetzliche Schwelle von 2 Mio. TL wurde seit 2022 nicht angepasst. Infolge der zwischenzeitlichen Inflation unterliegen die meisten Profiverträge in der Praxis inzwischen der 5 %-Obergrenze. Da die Schwelle nicht indexiert ist, ist die vom Gesetz beabsichtigte Staffelung faktisch funktionslos geworden.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17.06.2025 (E.2022/85, K.2025/131; Amtsblatt vom 02.04.2026, Nr. 33212), mit der einzelne Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7405 aufgehoben wurden, betrifft Regelungen wie die Ernennung der Mitglieder des TFF-Schiedsgerichts und die Festlegung des Status von Profisportlern durch die Verbände. Ein Großteil der Aufhebungen wird neun Monate nach der Veröffentlichung wirksam. Die Vermittlerbestimmungen des Zusatzartikels 2 sind von der Entscheidung nicht betroffen.

2. Entwicklungen bei den Regelwerken der TFF

Ablösung der Ordnung von 2015 durch die Ordnung von 2023

Die in unserem Beitrag von 2022 als geltend beschriebene Ordnung über die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern vom Juni 2015 wurde durch die vom TFF-Vorstand am 01.11.2023 beschlossene und am 21.11.2023 veröffentlichte Spielervermittlerordnung ersetzt. Diese an den Vermittlerregeln der FIFA orientierte Ordnung:

Aufhebung durch das Schiedsgericht und Außerkraftsetzung der Ordnung

Die Ordnung war nur von kurzer Dauer. Auf Antrag eines Vereins hob das TFF-Schiedsgericht im Januar 2024 den Anwendungsbereich, die Definitionen von „Bruttoeinkommen“ und „Vermittlungsvertrag“, die Bestimmungen über Honorarzahlungen und Honorarobergrenzen, die Melde- und Veröffentlichungspflicht sowie einzelne Sanktionsbestimmungen auf. Daraufhin setzte der TFF-Vorstand die Ordnung in seiner Sitzung vom 10.01.2024 außer Kraft (Bekanntmachung vom 12.01.2024). Der Beschluss verwies auf die Aussetzung wesentlicher Bestimmungen der FIFA-Regeln durch das Rundschreiben Nr. 1873 vom 30.12.2023 sowie auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, stellte klar, dass die Bestimmungen des Zusatzartikels 2 des Gesetzes Nr. 5894 unberührt bleiben, und kündigte eine neue Ordnung unter Berücksichtigung künftiger FIFA-Entscheidungen an.

Soweit wir feststellen konnten, wurde bis zum Datum dieses Beitrags keine neue TFF-Vermittlerordnung veröffentlicht. Zentrale nationale Regelung für die Vermittlertätigkeit in der Türkei ist daher der gesetzliche Zusatzartikel 2.

3. FIFA Football Agent Regulations (FFAR): Inkrafttreten, Aussetzung und Urteile des EuGH

Die FIFA Football Agent Regulations („FFAR“) traten hinsichtlich der Lizenzbestimmungen am 09.01.2023 und im Übrigen am 01.10.2023 in Kraft. Sie brachten grundlegende Neuerungen wie eine verpflichtende Lizenzprüfung, Fortbildungspflichten, Honorarobergrenzen, das Prinzip „der Auftraggeber zahlt“ und ein Verbot der Mehrfachvertretung.

Die FFAR wurden jedoch bald in mehreren Ländern gerichtlich angegriffen. In Deutschland erließ das Landgericht Dortmund im Mai 2023 eine einstweilige Verfügung gegen die Honorarobergrenze, das Prinzip „der Auftraggeber zahlt“ und das Verbot der Mehrfachvertretung; auch in Spanien wurde einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Der CAS wies die Klage der Vermittlerverbände hingegen im Juli 2023 ab. Infolgedessen setzte die FIFA mit Rundschreiben Nr. 1873 vom 30.12.2023 die Bestimmungen über die Honorarobergrenze, das Prinzip „der Auftraggeber zahlt“, das Verbot der Mehrfachvertretung sowie das Hochladen und die Veröffentlichung von Transaktionen auf der FIFA-Vermittlerplattform weltweit aus, bis die beim Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) anhängigen Verfahren entschieden sind. Lizenzpflicht, Prüfung, Fortbildung und nationale Registrierung gelten fort.

Im Sommer 2026 erließ der EuGH zwei wichtige Urteile: C-428/23 (ROGON) vom 09.07.2026 und C-209/23 (RRC Sports) vom 16.07.2026. Darin prüfte der Gerichtshof Vermittlerregeln von Sportverbänden am Maßstab des EU-Wettbewerbsrechts und der Verhältnismäßigkeit. Die Urteile haben die ausgesetzten FFAR-Bestimmungen jedoch nicht automatisch wieder in Kraft gesetzt; die Verfahren vor den nationalen Gerichten sind in der Sache noch zu entscheiden. Die FIFA hat angekündigt, sich mit Vertretern der Vermittler abzustimmen. Das für den 01.01.2027 geplante neue Transfersystem der FIFA gilt als nächster wichtiger Meilenstein für die künftige Ausgestaltung der Regeln.

4. Folgen für die Praxis

Derzeit unterliegt die Vermittlertätigkeit in der Türkei einem zweistufigen Rahmen, der sich in unterschiedlichem Tempo entwickelt:

Vereine, Spieler und Vermittler sollten Vermittlungsverträge daher notariell und für höchstens zwei Jahre abschließen, die Honorarobergrenzen einhalten, Verträge fristgerecht melden und keine Nebenabreden außerhalb des gemeldeten Vertrags treffen. Bei internationalen Transfers ist stets zu prüfen, ob der Vermittler über eine gültige FIFA-Lizenz verfügt.

Fazit

Die Ziele Transparenz und Rechtssicherheit, die wir 2022 begrüßt hatten, bestehen auf Gesetzesebene fort, sind auf Ebene der Verbandsregelwerke jedoch in Unsicherheit umgeschlagen. Die durch die Außerkraftsetzung der TFF-Ordnung entstandene Lücke und die Ungewissheit über die Zukunft der FIFA-Regeln führen dazu, dass sich die Praxis weitgehend unmittelbar auf das Gesetz stützt. Eine Anpassung der gesetzlichen Schwelle von 2 Mio. TL und eine mit den neuen FIFA-Regeln abgestimmte TFF-Ordnung sind notwendig, um die Rechtssicherheit in diesem Bereich wiederherzustellen. Wir werden die nächsten Schritte der FIFA nach den EuGH-Urteilen und die Arbeiten der TFF an einer neuen Ordnung weiterhin aufmerksam verfolgen.

Quellen: Zusatzartikel 2 des Gesetzes Nr. 5894; Bekanntmachungen der TFF (21.11.2023 und 12.01.2024); FIFA-Rundschreiben Nr. 1873 vom 30.12.2023; Entscheidung des Verfassungsgerichts E.2022/85, K.2025/131; EuGH-Urteile C-428/23 und C-209/23.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.