Neues Sportgesetz: Was erwartet die Spielervermittler?
Hinweis: Dieser Beitrag wurde im Juli 2022 veröffentlicht. Zu den späteren Entwicklungen (Außerkraftsetzung der TFF-Vermittlerordnung, Aussetzung der FIFA-Regeln und Rechtslage 2026) siehe unseren aktualisierten Beitrag.
Einleitung
Das am 26. April 2022 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 7405 über Sportvereine und Sportverbände, in der Öffentlichkeit als „Neues Sportgesetz“ bekannt, soll durch die Ermöglichung der Umwandlung von Sportvereinen in Gesellschaften Rechenschaftspflicht und Transparenz erhöhen. Erklärtes Ziel ist es, die Zukunft des türkischen Sports zu sichern, indem Einnahmen und Ausgaben finanziell angeschlagener Sportvereine nach den Grundsätzen der Bestimmtheit und Prüfbarkeit geregelt werden. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass das Gesetz nicht nur Struktur und interne Abläufe der Sportvereine, sondern auch deren Beziehungen zu Dritten regelt. Die Regelungen und Beschränkungen für Spielervermittler, neben Vereinen und Sportlern ein weiterer wichtiger Akteur des Sportmarkts, sind daher von großer Bedeutung.
Bisherige Rechtslage
Der Status der Vermittler, die mit Vereinen und Ligen des Türkischen Fußballverbands („TFF“) zusammenarbeiten, war bereits durch die von der TFF erlassene „Ordnung über die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern“ vom Juni 2015 („TFF-Ordnung“) geregelt. Die TFF-Ordnung ist weiterhin in Kraft; auch die Vermittlerbestimmungen des Neuen Sportgesetzes verweisen auf sie und stellen klar, dass Verfahren und Grundsätze der Vermittlertätigkeit, die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Vermittler, die Rechtsform von Vermittlungsgesellschaften und das Vermittlerregister weiterhin durch die TFF-Ordnung geregelt werden.
Neuerungen durch das Neue Sportgesetz
Artikel 54 des Neuen Sportgesetzes, der die Vermittlertätigkeit regelt, fügt dem Gesetz Nr. 5894 über Errichtung und Aufgaben des Türkischen Fußballverbands („Gesetz Nr. 5894“) einen Zusatzartikel 2 mit der Überschrift „Vermittlung“ hinzu. Auch wenn die Änderungen durch das Neue Sportgesetz erfolgt sind, finden sich die Vermittlerbestimmungen daher in der Sache im Zusatzartikel 2 des Gesetzes Nr. 5894.
Die durch Zusatzartikel 2 eingeführten Neuerungen lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:
1. Vermittlungsvertrag
Für die Wirksamkeit eines Vermittlungsvertrags wurden folgende Formvorschriften und Beschränkungen eingeführt:
- Der Vermittlungsvertrag ist notariell zu errichten;
- Der Vermittlungsvertrag darf für höchstens zwei Jahre geschlossen werden;
- Der Vermittlungsvertrag muss die Namen der Parteien, Datum und Laufzeit, den Umfang der Vermittlungstätigkeit und das daraus folgende Honorar, die Zahlungsbedingungen, die Leistungspflichten des Vermittlers, Kündigungsbestimmungen und die Unterschriften der Parteien enthalten;
- Höhe und Zahlungsbedingungen des von Sportvereinen und Sport-Aktiengesellschaften zu zahlenden Vermittlerhonorars müssen in dem Vertrag zwischen dem Verein bzw. der Gesellschaft und dem transferierten Spieler festgelegt werden;
- Wird die Vermittlungstätigkeit von einer Gesellschaft ausgeübt, sind die Angaben der Vermittlungsgesellschaft und ein Handelsregisterauszug, aus dem sich die Vertretungsbefugnis des Vermittlers ergibt, dem Vertrag beizufügen; und
- Unterzeichnete Vermittlungsverträge sind vom Notar innerhalb von 30 Tagen an das Ministerium für Jugend und Sport und an die TFF zu übermitteln.
2. Vermittlerhonorar
Für die Vermittlerhonorare wurden Höchstsätze festgelegt:
- Das Honorar eines für einen Spieler tätigen Vermittlers wird auf Grundlage des jährlichen Bruttogrundgehalts des Spielers berechnet. Sonstige Vorteile wie die unentgeltliche Überlassung oder Übereignung beweglicher oder unbeweglicher Sachen sowie nicht garantierte Vergünstigungen wie Erfolgsprämien werden nicht berücksichtigt.
- Das Honorar darf bei einem während der Vertragslaufzeit an den Spieler zu zahlenden Bruttoeinkommen unter 2 Mio. TL bis zu 10 % und bei einem Einkommen über 2 Mio. TL bis zu 5 % betragen.
- Einem Vermittler, der einen Sportverein oder eine Sport-Aktiengesellschaft beim Transfer eines Spielers zu einem anderen Verein vertritt, kann ein Honorar von bis zu 10 % der vom Verein bzw. der Gesellschaft erzielten Ablösesumme zugesagt werden.
3. Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen
- Wird zwischen Sportvereinen, Sport-Aktiengesellschaften, Profispielern und Vermittlern ein anderes als das dem Ministerium und der TFF gemeldete Rechtsgeschäft festgestellt, das den Parteien oder Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorteile verschafft, wird die Tätigkeit des Vermittlers beendet und der betreffende Spieler für drei Monate bis ein Jahr gesperrt.
- In diesem Fall wird gegen Präsident, Vorstandsmitglieder und Funktionäre des betreffenden Vereins bzw. der Gesellschaft eine Funktionssperre von zwei bis drei Jahren verhängt.
- Präsidenten, Vorstandsmitglieder und Funktionäre von Sportvereinen und Sport-Aktiengesellschaften, die die genannten Honorarobergrenzen missachten, werden mit Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft.
- Vermittlern, die die Honorarobergrenzen missachten, wird die Lizenz entzogen.
- Wird die Meldepflicht für Verträge nicht erfüllt, werden gegen den betreffenden Verein bzw. die Gesellschaft die in den TFF-Regelwerken vorgesehenen Sanktionen verhängt.
Fazit
Mit dem Neuen Sportgesetz soll verhindert werden, dass sich Vereine in einer Weise verschulden, die ihre finanzielle Zukunft gefährdet. In diesem Zusammenhang werden die Funktionäre der sich umwandelnden Sportvereine ähnliche Verantwortlichkeiten tragen wie Geschäftsführer von Handelsgesellschaften. Die Bestimmungen über Vermittler sollen Vermittlerzahlungen transparent und prüfbar machen und verhindern, dass Vereine ihre finanzielle Verantwortung umgehen. Auch wenn es zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags kaum Anwendungsbeispiele gibt, ist zu erwarten, dass Vermittler durch die neuen Regeln einer strengeren Aufsicht unterliegen werden. Auch wenn eine strengere Aufsicht aus Sicht der Vermittler negativ bewertet werden mag, sind die neuen Regelungen nach unserer Auffassung zu begrüßen, da sie die Grundsätze der Bestimmtheit und Transparenz umsetzen und die Grenzen der Rechte und Pflichten der Vermittler klar abstecken.