Geldstrafen von Vereinen gegen ihre Spieler
I. Regelungen zu Geldstrafen, die Fußballvereine gegen ihre Profispieler verhängen
Eine Konventionalstrafe kann – wie am häufigsten – durch Vertrag, aber auch durch die Satzung oder die Statuten einer juristischen Person entstehen.[1] Dementsprechend gibt es zwei rechtliche Grundlagen für Geldstrafen, die Fußballvereine gegen ihre Profispieler verhängen:
- Die internen Ordnungen und/oder Disziplinarordnungen der Vereine (Artikel 24 lit. c und d des TFF-Reglements über den Status und Transfer von Profifußballspielern);
- Die zwischen Vereinen und Spielern geschlossenen „Profifußballspielerverträge“.
In diesem Beitrag legen wir unsere Auffassung zu den Grundsätzen dar, nach denen Vereine auf Grundlage ihrer Disziplinarordnungen Geldstrafen gegen ihre Spieler verhängen, und zwar im Lichte der Entscheidungen von CAS, FIFA und TFF.
II. Geldstrafen von Fußballvereinen gegen Profispieler nach dem TFF-Reglement über den Status und Transfer von Profifußballspielern
A. Registrierung der Disziplinarordnungen bei der TFF und deren Zustellung an die Spieler nach Artikel 24 lit. c und d des Reglements
Artikel 24 des TFF-Reglements über den Status und Transfer von Profifußballspielern mit der Überschrift „V. Rechte und Pflichten der Parteien“ regelt die Pflichten der Vereine. Die Bestimmung beginnt mit den Worten „zusätzlich zu den Leistungen, die ihnen der Profifußballspielervertrag auferlegt“. Im weiteren Verlauf werden zusätzliche Pflichten der Vereine in einzelnen Buchstaben aufgeführt. Zwei davon sind für unser Thema relevant. Sie lauten:
c) Die Vereine sind verpflichtet, die internen Ordnungen und/oder Disziplinarordnungen, die sie in der folgenden Saison anwenden werden, spätestens eine Woche vor Saisonbeginn an die TFF zu übermitteln. Die Vereine haben die bei der TFF registrierten und anzuwendenden internen Ordnungen und/oder Disziplinarordnungen dem Spieler gegen Unterschrift auszuhändigen oder über einen Notar zuzustellen;
d) Die Vereine sind verpflichtet, ihre Beschlüsse über gegen Spieler verhängte Geldstrafen samt Gründen, Beträgen und notariell beglaubigten Ausfertigungen spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Beschlussdatum über einen Notar dem Spieler und der TFF mitzuteilen.
Zwar heißt es im ersten Satz von Artikel 24 lit. c, dass die Vereine die Disziplinarordnungen für die folgende Saison an die TFF zu „übermitteln“ haben; aus dem zweiten Satz ergibt sich jedoch, dass die Vereine ihre Disziplinarordnungen zusätzlich bei der TFF „registrieren“ lassen müssen.
Obwohl im zweiten Satz von „Registrierung“ die Rede ist, erfolgt diese in der Praxis dadurch, dass die vom Verein bei der TFF eingereichten Disziplinarordnungen unter Angabe von Nummer und Datum in das Posteingangsbuch eingetragen werden. Auf Antrag werden Nummer und Datum dem Verein zusätzlich schriftlich mitgeteilt. Ebenfalls in der Praxis stellen die Vereine ihre Disziplinarordnungen den Spielern (mit Ausnahme derjenigen, die die persönliche Übergabe verweigern) zu bzw. händigen sie aus, indem sie ein eigens hierfür erstelltes Zustellungsdokument unterzeichnen lassen. Ausländischen Spielern wird eine in eine der FIFA-Sprachen übersetzte Fassung der Disziplinarordnung gegen Unterschrift zugestellt bzw. ausgehändigt.
B. Folgen eines Widerspruchs des Spielers gegen die Disziplinarordnung oder der Verweigerung ihrer Entgegennahme für die Verhängung von Geldstrafen
Auch wenn dies in der Praxis selten vorkommt, ist zu prüfen, ob die Disziplinarordnung auch auf Spieler anwendbar ist, die der ihnen zugestellten bzw. ausgehändigten Disziplinarordnung widersprechen, deshalb die Entgegennahme verweigern oder sie nur unter Vorbehalt entgegennehmen. Nach unserer Auffassung ist eine solche Situation im Einzelfall zu beurteilen. Ein Widerspruch gegen die gesamte Disziplinarordnung ist anders zu bewerten als ein Widerspruch gegen einen Teil davon. Da die Verträge der Spieler mit den Vereinen in der Regel allgemeine Bestimmungen enthalten, wonach der Spieler die Disziplinarordnung und die Disziplinarentscheidungen des Vereins befolgen wird, steht der Verhängung einer Disziplinarstrafe durch den Verein nichts entgegen. Wir halten es nicht für möglich, eine Disziplinarstrafe, die auf einer widersprochenen Disziplinarordnung beruht oder wegen des Widerspruchs auf keiner Disziplinarordnung beruht, als vollständig unwirksam anzusehen. In diesem Fall unterliegt der Spieler, obwohl er das durch die interne Disziplinarordnung des Vereins geschaffene Disziplinarregime nicht akzeptiert hat, aufgrund seiner vertraglichen Pflichten dennoch einem besonderen Disziplinarregime. Auf dieser Grundlage kann der Verein gegen den Spieler eine Geldstrafe verhängen. Nach unserer Auffassung wird auch dieses besondere Disziplinarregime anhand der von den Rechtsprechungsorganen der FIFA, des CAS und der TFF entwickelten Grundsätze sowie selbstverständlich anhand von Gesetz und Rechtsprechung überprüft.
Die Disziplinarordnungen der Vereine sind ein einseitiges Rechtsgeschäft des Vorstands des Vereins (je nach Rechtsform des Vereins oder der Aktiengesellschaft). Solange sie nicht angewendet werden, dürfte ein vorheriger Widerspruch gegen die entsprechenden Vorstandsbeschlüsse oder die Verweigerung der Entgegennahme keine Rechtswirkung entfalten. Wird die Ordnung jedoch angewendet und dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über die Rechtmäßigkeit ihrer Bestimmungen gesondert zu entscheiden. In der Praxis zeigt sich, dass die zwischen Vereinen und Spielern geschlossenen Profifußballspielerverträge für bestimmte schwere Disziplinarverstöße auch besondere Vertragsstrafen vorsehen, die im Fall eines Verstoßes angewendet werden. Diese Frage wird im vorliegenden Beitrag nicht untersucht. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass solche vertraglich vorgesehenen Vertragsstrafen ähnliche rechtliche Merkmale aufweisen wie die auf Grundlage der Disziplinarordnung verhängten Geldstrafen.
III. Bewertung von FIFA- und CAS-Entscheidungen zu Geldstrafen von Vereinen gegen Profispieler auf Grundlage von Profifußballspielerverträgen
Bei vertraglichen Geldstreitigkeiten, also bei Zahlungsklagen von Spielern, beurteilen CAS und FIFA die vom Verein gegen den Spieler verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte.
Zu den besonderen Gesichtspunkten, die in CAS- und FIFA-Entscheidungen bei der Beurteilung solcher Geldstrafen berücksichtigt werden, gehören:
- Das Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesgehalt des Spielers;
- Die Schwere des Disziplinarverstoßes;
- Das Verhältnis zwischen der Schwere des Verstoßes und dem Anteil der vom Gehalt abgezogenen Geldstrafe am Gesamtgehalt;
- Ob der Spieler die Möglichkeit hatte, sich gegen das interne Disziplinarverfahren des Vereins zu verteidigen;
- Die konkreten vertraglichen Bestimmungen;
- Ob der Spieler bei Vertragsunterzeichnung und Annahme der Disziplinarordnung von einem Rechtsanwalt oder Spielervermittler unterstützt wurde.
Durch die einzelne oder gemeinsame Würdigung dieser Gesichtspunkte kann das Panel bzw. das Gericht über die Verhältnismäßigkeit und Durchsetzbarkeit der vom Verein verhängten Geldstrafe entscheiden. Bei der Beurteilung durch FIFA oder CAS bilden (sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben) die Artikel 160–163 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere Artikel 163, die Rechtsgrundlage. Artikel 163 OR lautet sinngemäß (nichtamtliche Wiedergabe):
Die Parteien können die Höhe der Konventionalstrafe frei bestimmen.
Die Strafe kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll oder, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
Übermäßig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
Eine Artikel 163 OR vergleichbare Regelung über Höhe, Unwirksamkeit und Herabsetzung der Vertragsstrafe findet sich in Artikel 182 des türkischen Obligationengesetzes (TOG) mit der Überschrift „II. Höhe, Unwirksamkeit und Herabsetzung der Strafe“. Auch die Rechtsprechungsorgane der TFF stützen sich bei der Beurteilung von Geldstrafen gegen Spieler auf Artikel 182 TOG. Dieser lautet (nichtamtliche Übersetzung):
Die Parteien können die Höhe der Strafe frei bestimmen.
Ist die Hauptverbindlichkeit aus irgendeinem Grund unwirksam oder wird sie, sofern nichts anderes vereinbart ist, nachträglich aus einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Grund unmöglich, kann die Erfüllung der Strafe nicht verlangt werden. Die Unwirksamkeit der Strafabrede oder ihre nachträgliche, vom Schuldner nicht zu vertretende Unmöglichkeit berührt die Wirksamkeit der Hauptverbindlichkeit nicht.
Der Richter setzt eine von ihm als übermäßig erachtete Strafe von Amts wegen herab.
Nach Artikel 182 Abs. 1 TOG können die Parteien auch die Höhe der Strafe frei vereinbaren. Die Strafabrede darf nicht gegen Gesetz, gute Sitten oder Persönlichkeitsrechte verstoßen. Sie ist auch bei Unmöglichkeit nichtig.[2] Obwohl die Parteien die Höhe frei bestimmen können, besteht die Möglichkeit, dass die stärkere Partei der wirtschaftlich schwächeren eine harte Strafabrede aufzwingt.[3] Hierfür wurde Artikel 182 Abs. 2 TOG geschaffen: „Der Richter setzt eine von ihm als übermäßig erachtete Strafe von Amts wegen herab.“ Auf diese Weise greift der Richter in die von den Parteien einvernehmlich festgelegte Strafregelung ein. Er kann die Herabsetzung unter Abwägung der Interessen sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers beschließen. Die Herabsetzung richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.[4] Wann eine Strafe als übermäßig gilt und auf welchen Betrag sie herabzusetzen ist, bestimmt zwar der Richter; maßgeblich sind jedoch, ob die Strafe übermäßig ist, die wirtschaftliche Lage der Parteien, insbesondere die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, der Vorteil, den der Schuldner durch die Nichterfüllung erlangt hat, der Grad des Verschuldens und die Schwere der Pflichtverletzung; der zugesprochene Betrag ist nach Recht, Billigkeit und Gerechtigkeit festzusetzen.[5] Der Richter ist nur befugt, die Höhe der Strafe herabzusetzen. Wie auch Andreas von TUHR betont, kann er die Strafabrede weder vollständig aufheben noch durch eine Strafe anderer Art ersetzen. Er kann diese Befugnis auch ohne Antrag des Schuldners von Amts wegen ausüben. Hat der Schuldner die Strafe bereits bezahlt, kann der Richter sie nicht mehr herabsetzen. Die Herabsetzung wirkt zurück.[6]
Sowohl das Schweizerische Obligationenrecht als auch das TOG enthalten somit vergleichbare Bestimmungen über Höhe, Unwirksamkeit und Herabsetzung der Vertragsstrafe. Dennoch gibt es weder in den Entscheidungen von CAS und FIFA noch in denen der Streitbeilegungskammer und des Schiedsgerichts der TFF bislang eine Grundsatzentscheidung, die für die Verhältnismäßigkeit von Geldstrafen herangezogen werden könnte.
So bestätigte der CAS etwa im Schiedsspruch CAS 2013/A/3426 Zamalek SC v. Manuel Agogo[7] eine erhebliche, vom Verein gegen den Spieler verhängte Geldstrafe als rechtmäßig. Im zugrunde liegenden Fall betrug das Jahresgehalt des Spielers 1.000.000 Euro. Der Verein verhängte eine Geldstrafe von 52.000 Euro. Dies entspricht etwa 5 % des Jahresgehalts und etwa 62 % des Monatsgehalts. Der CAS berücksichtigte die Schwere des Disziplinarverstoßes (die vom Verband wegen des Verstoßes verhängte lange Sperre) und hielt die Geldstrafe von 52.000 Euro für verhältnismäßig und rechtmäßig. Tatsächlich hätte der Verein im konkreten Fall eine Geldstrafe von 72.000 Euro verhängen können, entschied sich aber für 52.000 Euro.
Im Fall Zamalek SC v. Manuel Agogo hatte der Spieler während eines Spiels gegenüber den Fans der gegnerischen Mannschaft eine unangemessene Geste gemacht und wurde nach dem Spiel an die Disziplinarkommission des Verbands verwiesen. Diese sperrte ihn für drei Spiele.
Der Verband verhängte zudem eine Geldstrafe von umgerechnet 2.666 Euro, die er vom Konto des Vereins einzog; der Verein zog diesen Betrag seinerseits von den Ansprüchen des Spielers ab. Wegen desselben Verstoßes verhängte der Verein auf Grundlage des Vertrags zusätzlich eine eigene Geldstrafe. Nach dem Vertrag war der Verein berechtigt, im Fall einer vom Spieler verschuldeten Verweisung an die Disziplinarkommission des Verbands und einer daraus folgenden Spielsperre Abzüge von den Ansprüchen des Spielers im Verhältnis zur Zahl der Sperrspiele vorzunehmen. Der Verein setzte zunächst für die 26 Tage der Sperre eine Geldstrafe in Höhe von 26/31 des Monatsgehalts fest, verdoppelte sie jedoch, nachdem der Spieler Widerspruch eingelegt hatte.
Der Spieler beantragte bei der FIFA die Aufhebung der Geldstrafe. Die FIFA hielt die Vertragsbestimmung für mehrdeutig und legte sie dahin aus, dass sie sich auf die Zahl der Tage beziehe, an denen der Spieler nicht spielen konnte (also drei Tage). Außerdem befand die FIFA, dass die vom Verein verhängte Geldstrafe im Vergleich zu der vom Verband für dieselbe Tat verhängten Geldstrafe unverhältnismäßig sei.
Der CAS stellte demgegenüber fest, dass die Vertragsbestimmung nicht mehrdeutig, sondern klar sei, und dass der Spieler, obwohl die Bestimmung streng sei, beim Abschluss des Vertrags von seinen Anwälten vertreten und beraten worden war. Zudem war der Spieler im Disziplinarverfahren des Verbands zwar bestraft worden, hatte aber die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Sein Verein hatte ihn in diesem Verfahren unterstützt; letztlich wurde sein Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen und die Strafe rechtskräftig. Der Spieler nahm in den 26 Tagen, in denen die drei Sperrspiele stattfanden, am Training des Vereins teil und erfüllte insoweit seine Leistungspflicht, konnte jedoch in diesem Zeitraum an drei Spielen nicht teilnehmen.
Der Vertrag enthielt eine Bestimmung, die den Verein in einem solchen Fall berechtigte, für die Dauer der Sperre Abzüge von den Ansprüchen des Spielers vorzunehmen. Im Ergebnis hielt das Panel die vom Verein abgezogene Geldstrafe von 52.000 Euro für vertragsgemäß und wirksam.
Bei der Beurteilung durch FIFA oder CAS bildet (sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben) auch Artikel 323 des Schweizerischen Obligationenrechts eine Rechtsgrundlage. Artikel 323(a) OR lautet in der Wiedergabe des Verfassers:
Nach einer Abrede im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann der Arbeitgeber einen Teil des Lohns als Geldstrafe einbehalten.
Der einbehaltene Betrag darf ein Zehntel des Lohns nicht übersteigen, und der vom Arbeitgeber insgesamt einbehaltene Betrag soll einen Wochenlohn nicht überschreiten. Höhere Sätze können jedoch vertraglich vereinbart werden.
Sofern durch besondere Abrede nichts anderes bestimmt ist, dient der einbehaltene Betrag der Sicherung der Forderungen des Arbeitgebers und ist eher als Teil des Vertragsverhältnisses denn als Konventionalstrafe zu behandeln.
Wie ersichtlich, hat das Panel im obigen Fall jedoch eine Geldstrafe, die weit über dem in Artikel 323(a) OR genannten Satz lag, als vertragsgemäß und wirksam anerkannt. Zur Erinnerung: Im vorliegenden Fall entsprach die Geldstrafe etwa 5 % des Jahresgehalts und etwa 62 % des Monatsgehalts des Spielers. Das Panel stützte sich bei seiner Entscheidung auf die besondere Vertragsbestimmung. Zu beachten ist, dass diese Bestimmung deshalb als wirksam anerkannt wurde, weil der Spieler den Vertragsabschluss gemeinsam mit seinen Anwälten begleitet und deren rechtliche Unterstützung und Beratung erhalten hatte. Ebenso hielt das Panel die Berechnung der Strafe nach der Dauer, in der der Spieler wegen des Verstoßes nicht spielen konnte, mit 26/31 des Monatsgehalts für verhältnismäßig.
In einem anderen Verfahren (2016/A/4381)[8] änderte der CAS die Entscheidung der FIFA-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (DRC), die dem Antrag des Spielers gegen die vom Verein verhängte Geldstrafe teilweise stattgegeben hatte, zugunsten des Vereins durch Herabsetzung ab und erließ eine neue Entscheidung.
Der CAS wies in diesem Verfahren darauf hin, dass für eine abschließende Entscheidung nacheinander drei Fragen zu prüfen und festzustellen seien:
- Unterliegt der Spieler der Disziplinarordnung (dem Disziplinarregime) des Vereins?
- Falls ja: Ist es nach dieser Ordnung im konkreten Fall möglich, dass der Verein gegen den Spieler eine Geldstrafe verhängt?
- Falls ja: Ist die vom Verein verhängte Geldstrafe im Verhältnis zum begangenen Disziplinarverstoß verhältnismäßig?
Der CAS ging in diesem Schiedsspruch davon aus, dass die Annahme der Disziplinarordnung durch den Spieler die Verhängung einer Geldstrafe durch den Verein legitimiert. Dieser Punkt ist von großer Bedeutung. Zu Beginn unseres Beitrags hatten wir ausgeführt, dass zu erörtern sei, welche Auswirkungen ein Widerspruch des Spielers gegen die Disziplinarordnung oder die Verweigerung ihrer Entgegennahme auf deren Anwendung hat. Wird die Disziplinarordnung angewendet und dagegen ein Verfahren eingeleitet, ist unstreitig, dass eine Disziplinarordnung, gegen die Widerspruch eingelegt oder deren Entgegennahme verweigert wurde, auf den betreffenden Spieler nicht angewendet werden kann.
Genau dies hat der CAS im zitierten Schiedsspruch ausdrücklich geprüft und entschieden, dass ein Abzug vom Gehalt des Spielers nur dann legitim ist, wenn der Spieler mit ausdrücklicher Zustimmung akzeptiert hat, dem durch die Disziplinarordnung geschaffenen Disziplinarregime zu unterliegen.[9] In der Praxis wird versucht, diese Folge durch Bestimmungen im Profifußballspielervertrag zu umgehen.
Die Vereine nehmen in die Verträge Bestimmungen auf, wonach der Spieler die Disziplinarordnung des Vereins akzeptiert, und gehen davon aus, durch die Unterzeichnung einer solchen Bestimmung die Folgen eines späteren Widerspruchs oder einer Verweigerung der Entgegennahme zu beseitigen. Nach unserer Auffassung ist es nicht möglich, durch eine vertragliche Bestimmung die vorherige Zustimmung des Spielers zu einer erst nach Vertragsunterzeichnung in Kraft tretenden Disziplinarordnung zu erlangen. Eine vertragliche Bestimmung kann lediglich ein besonderes Disziplinarregime zwischen dem Verein und dem betreffenden Spieler begründen. Jedenfalls sind wir der Auffassung, dass der Verein befugt ist, gegen seinen Spieler nach dem vertraglich begründeten besonderen Disziplinarregime Geldstrafen zu verhängen, sofern dies im Einklang mit den von FIFA, CAS, der Streitbeilegungskammer und dem Schiedsgericht der TFF, Gesetz und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht.
Damit ein Verein auf Grundlage seiner internen Disziplinarordnung ein (allgemeines) Disziplinarregime errichten kann, ist die ausdrückliche Zustimmung des Spielers zur Disziplinarordnung rechtlich zwingend. Ein (allgemeines) Disziplinarregime, das auf einer Disziplinarordnung beruht, gegen die der Spieler Widerspruch eingelegt oder deren Entgegennahme er verweigert hat, ist für den Spieler in keiner Weise bindend; auf einem solchen Regime beruhende Geldstrafen sind rechtlich unwirksam.
Im Schiedsspruch 2016/A/4381 stellte der CAS zunächst fest, dass der Spieler dem durch die interne Disziplinarordnung des Vereins geschaffenen (allgemeinen) Disziplinarregime ausdrücklich zugestimmt hatte, und befand sodann, dass der Spieler gegen die Disziplinarordnung verstoßen hatte und der Verein deshalb eine Disziplinarstrafe verhängen konnte. Anschließend stellte der CAS fest, dass die Disziplinarordnung für den betreffenden Verstoß zwar eine Untergrenze, aber keine Obergrenze der Geldstrafe vorsah, hielt dies für unverhältnismäßig und setzte die Geldstrafe entsprechend herab.
Der CAS nahm also erneut eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor[10], prüfte jedoch anders als im früheren Schiedsspruch nicht, ob die Strafe im Verhältnis zum Jahres- oder Monatsgehalt des Spielers verhältnismäßig war.
Dabei hätte die vom Verein verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall nach den Maßstäben des oben genannten CAS-Schiedsspruchs – sowohl bezogen auf das Jahres- als auch auf das Monatsgehalt – als verhältnismäßig gelten müssen. Das mit einem Einzelschiedsrichter besetzte Panel ging von einer vertraglichen Bestimmung der Parteien aus, legte selbst einen Berechnungsparameter fest und setzte danach eine aus seiner Sicht verhältnismäßige Geldstrafe fest.
Es lässt sich daher festhalten, dass es keinen festen Maßstab für die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit einer vom Verein verhängten Geldstrafe gibt und dass die Entscheidung von den Besonderheiten des Einzelfalls und der Überzeugung des jeweiligen Panels abhängt.
Einer der bemerkenswertesten Punkte in den Entscheidungen von CAS und FIFA ist zweifellos, ob dem Spieler im Disziplinarverfahren, das zur Geldstrafe geführt hat, ein ausreichendes Recht auf Verteidigung gewährt wurde. In der türkischen Praxis wird dem Spieler in den meisten Disziplinarverfahren über Geldstrafen nicht einmal rechtliches Gehör gewährt. Die Vereine verhängen nach einem Verstoß einseitig eine Geldstrafe und verrechnen sie mit dem ersten fälligen Anspruch des Spielers. Wird dem Spieler im gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren kein wirksames Verteidigungsrecht eingeräumt, entfällt die rechtliche Wirksamkeit der Geldstrafe. Ebenso sind Geldstrafen unwirksam, wenn die Spieler einer Mannschaft gleichzeitig und aus demselben Grund bestraft werden, wenn Spieler wegen Spielergebnissen bestraft werden oder wenn ein Spieler wegen seiner sportlichen Leistung in einem Spiel mit einer Geldstrafe belegt wird.[11] Unwirksam sind auch Geldstrafen, die erkennbar darauf abzielen, die Zahlung fälliger Ansprüche des Spielers zu vermeiden und dessen Recht zu beseitigen, die an die Nichtzahlung geknüpften Rechtsfolgen geltend zu machen. Gleiches gilt für Geldstrafen, die der Verein nach Beendigung der Beziehung des Spielers zur Mannschaft verhängt, insbesondere nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags durch den Spieler aus wichtigem Grund.
Nach Artikel 24 lit. d des Reglements müssen die Vereine ihre Beschlüsse über Geldstrafen zudem samt Gründen, Beträgen und notariell beglaubigten Ausfertigungen spätestens innerhalb von 15 Tagen über einen Notar dem Spieler und der TFF mitteilen. Ob der Verein diese Anforderungen erfüllt hat, ist ebenfalls für die Wirksamkeit der Strafe von Bedeutung. Das Schiedsgericht der TFF hat in seiner Entscheidung E.2006/64, K.2006/106 vom 04.05.2006[12] festgestellt, dass Strafbeschlüsse, die den Formvorschriften dieser Bestimmung nicht entsprechen, keine Rechtswirkung entfalten, und solche Beschlüsse für unwirksam erklärt. In seiner Entscheidung E.2006/267, K.2006/306 vom 09.11.2006[13] heißt es ebenfalls: „Der 20 Tage nach Beschlussdatum notariell beglaubigte und versandte Strafbeschluss wurde mangels Formgerechtigkeit nicht berücksichtigt.“
Der 13. Zivilsenat des Kassationshofs machte in seiner Entscheidung vom 09.11.2017[14] (in einem Streit, der den Zeitraum vor der Änderung von Artikel 24 lit. d durch den TFF-Vorstand betraf) die Wirksamkeit einer vom Verein verhängten Geldstrafe davon abhängig, dass der Verein die Anforderungen des Artikels 24 lit. d erfüllt hatte.
Die in Artikel 24 lit. d geregelten, vom Verein zwingend zu erfüllenden Voraussetzungen für die Mitteilung der Strafe sind daher als Wirksamkeitsvoraussetzungen anzusehen.[15]
Das Schiedsgericht der TFF hat sich hingegen in einer Entscheidung erneut mit der Bewertung der Streitbeilegungskammer (UÇK) zu der in Artikel 24 lit. c geregelten Frist befasst.[16]
Die UÇK hatte entschieden, dass der Verein keine Geldstrafe verhängen könne, da seine Disziplinarordnung entgegen Artikel 24 lit. c nicht eine Woche vor dem Saisonbeginn am 22. August in der 1. Liga, sondern erst am 20. August beim Verband eingereicht worden war, und die Strafe für unwirksam erklärt.[17] Das Schiedsgericht der TFF folgte dem nicht und begründete dies damit, dass es dem Grundsatz der zweckorientierten Auslegung widerspreche, die Einreichung der Disziplinarordnung wenige Tage nach Fristablauf als Mangel anzusehen, der zur Unwirksamkeit des Strafbeschlusses führt. Wir können nicht nachvollziehen, warum sich das Schiedsgericht gezwungen sah, diese keinen Raum für Diskussionen lassende Bestimmung „auszulegen“. Ebenso wenig teilen wir die Entscheidung, die durch eine solche Auslegung die im Reglement festgelegte Ausschlussfrist verlängert. Nach unserer Auffassung sollte das Schiedsgericht der TFF – ebenso wie der 13. Zivilsenat des Kassationshofs – die Wirksamkeit einer Geldstrafe davon abhängig machen, dass der Verein die Anforderungen des Artikels 24 lit. c erfüllt hat, und die fristgerechte Einreichung und Registrierung der Disziplinarordnung als Wirksamkeitsvoraussetzung anerkennen.
Im weiteren Verlauf seiner Prüfung hielt das Schiedsgericht der TFF die Abwesenheit des Spielers vom Vereinstraining aufgrund von (insgesamt sechs) ärztlichen Attesten mit Blick auf die Ausstellungsorte (Istanbul, Çeşme, Urla, Çeşme, Muğla – in diesem Zeitraum hatte er die Beziehung zum Verein faktisch abgebrochen) nicht für glaubhaft und aufrichtig. Folglich erklärte es die vom Verein verhängte Strafe für wirksam und ordnete ihre Verrechnung mit den Forderungen des Spielers an.
Wir können weder der oben dargestellten gezwungenen Auslegung zustimmen, mit der die im Reglement festgelegte Ausschlussfrist zugunsten des Vereins verändert wurde, noch der Bewertung, dass Atteste offizieller Gesundheitseinrichtungen allein wegen ihrer Ausstellungsorte nicht glaubhaft und aufrichtig seien.
Ebenso halten wir die vom Verein verhängte Geldstrafe von 27.000 TL angesichts eines Jahresgehalts des Spielers von 280.000 TL nicht für verhältnismäßig.[18]
IV. Rechtsbehelfe der Spieler gegen Geldstrafen der Vereine
Eine Klage auf Aufhebung einer von Vereinen verhängten und sogar bereits von den Ansprüchen des Spielers einbehaltenen Geldstrafe konnten wir nicht feststellen.
Spieler fechten Geldstrafen während der Laufzeit ihres Vertrags nicht an und erheben keine Klage. Stattdessen machen sie, wenn sie nach Vertragsende rechtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Forderungen einleiten, die aufgrund des Strafbeschlusses einbehaltenen Beträge im Rahmen derselben Forderung geltend; wenn die Vereine in ihrer Klageerwiderung die Verrechnung der Strafe mit der Gesamtforderung des Spielers verlangen, wird die Wirksamkeit der während der Vertragslaufzeit verhängten Geldstrafe zum Streitgegenstand.
Nach Artikel 146 TOG „unterliegt jede Forderung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einer zehnjährigen Verjährungsfrist“. Danach können Spieler ihre vertraglichen Forderungen innerhalb von zehn Jahren ab Fälligkeit einklagen. In der Praxis erheben Spieler gegen Geldstrafen ihrer Vereine während der Vertragslaufzeit keine Klage, sondern warten das Vertragsende ab und klagen dann auf den Strafbetrag. Die beklagten Vereine beantragen in ihrer Verteidigung die Verrechnung der während der Vertragslaufzeit verhängten Geldstrafe mit der eingeklagten Forderung. Erst in diesem Stadium wird – je nach Fall vor FIFA, CAS, der UÇK oder dem Schiedsgericht der TFF – über die Wirksamkeit der Strafe gestritten und entschieden.
In einer Zahlungsklage des Spielers X vor der UÇK der TFF[19] beantragte der klagende Spieler, seine Forderungen aus dem Profifußballspielervertrag mit Laufzeit vom 18.08.2014 bis 31.05.2017 in Höhe von insgesamt 1.000.000 TL nebst den höchsten Zinsen, die für jede Rate gesondert ab den im Vertrag genannten Fälligkeitsdaten zu berechnen sind, vom beklagten Verein einzuziehen und diesem sämtliche Verfahrenskosten, Auslagen und Anwaltsgebühren aufzuerlegen.
Der beklagte Verein W erkannte in seiner Erwiderung die Schuld von 1.000.000 TL an, trug jedoch vor, gegen den Spieler am 19.01.2017 eine Geldstrafe von 250.000 TL und am 22.05.2017 eine Geldstrafe von 50.000 TL verhängt und zugestellt zu haben, in dieser Höhe von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch gemacht zu haben und daher den eingeklagten Betrag nicht zu schulden; er beantragte die Abweisung der unberechtigten Forderung und des Zinsantrags sowie die Auferlegung der Anwalts- und Verfahrenskosten auf den Kläger.
Bei dem Verfahren vor der UÇK handelt es sich also um eine Zahlungsklage des Spielers, die nach Beendigung des Vertrags mit dem beklagten Verein W erhoben wurde. Auf die Erwiderung des Vereins hin trug der Spieler vor, die gegen ihn verhängten Strafen seien ungerecht, böswillig, zielten auf die Beseitigung seiner Forderungen ab und widersprächen auch der Disziplinarordnung.
Die UÇK prüfte den Sachverhalt und stellte fest, dass über die vertragliche Forderung von 1.000.000 TL kein Streit bestehe. Streitig sei vielmehr, ob die vom Verein verhängten Geldstrafen im Rahmen der Verrechnung berücksichtigt werden können, ob die Strafen in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsicht den einschlägigen Reglementen, Vorschriften, der Rechtsprechung und den fußballspezifischen Gepflogenheiten entsprechen und ob bei der Bemessung der Strafhöhe ein Fehler vorliege.
Bei der verfahrensrechtlichen Prüfung stellte die UÇK fest, dass im Einklang mit Artikel 24 des Reglements
- die Disziplinarordnung des Vereins dem Spieler zugestellt worden war und
- der Vorstandsbeschluss über die Strafe dem Spieler zugestellt worden war,
und dass die Strafbemessung daher nicht verfahrensfehlerhaft war. Anschließend prüfte die UÇK, ob der Verein nach seiner Disziplinarordnung eine Geldstrafe verhängen konnte und, falls ja, ob die verhängte Strafe verhältnismäßig war.
Im Ergebnis kam die UÇK zu dem Schluss, dass der Verein hinsichtlich des der Geldstrafe von 250.000 TL vom 19.01.2017 zugrunde liegenden Sachverhalts keine Geldstrafe verhängen konnte. Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins habe nicht eine Mehrzahl von Verstößen gegen die Disziplinarordnung, sondern nur eine einzige Handlung vorgelegen. Die UÇK hielt es daher nicht für zulässig, die betreffende Bestimmung der Disziplinarordnung – wie vom Verein unter Annahme einer Wiederholung angewendet – zulasten des Spielers anzuwenden. Darüber hinaus vertrat die UÇK die Auffassung, dass der Spieler im konkreten Fall die Disziplinarordnung gar nicht verletzt habe. Die UÇK prüfte also hinsichtlich dieser Strafe sowohl die Anwendbarkeit der Bestimmung der Disziplinarordnung als auch die Frage, ob die Handlung des Spielers überhaupt einen Disziplinarverstoß darstellte, gesondert.
Hinsichtlich des der Geldstrafe von 50.000 TL vom 22.05.2017 zugrunde liegenden Sachverhalts kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Verein eine Strafe verhängen durfte. Anschließend berechnete die UÇK die Strafhöhe nach der Disziplinarordnung und dem Vertrag neu und stellte fest, dass dem Verein ein Berechnungsfehler unterlaufen war. Nach der Berechnung der Kammer hätte der Verein für den betreffenden Verstoß eine Strafe von 45.000 TL verhängen dürfen.
Auch hinsichtlich dieser Strafe prüfte die UÇK sowohl die Anwendbarkeit der Bestimmung der Disziplinarordnung als auch die Frage, ob ein Disziplinarverstoß vorlag, gesondert. Darüber hinaus überprüfte sie die Berechnung der Geldstrafe und stellte deren Fehlerhaftigkeit fest.
Obwohl die Kammer in der untersuchten Entscheidung eine sehr umfassende Prüfung der Geldstrafe vorgenommen hat, ist das Fehlen jeglicher Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach unserer Auffassung ein erheblicher Mangel.
V. Fazit
Es lässt sich festhalten, dass es zur Anwendbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Geldstrafen auf Grundlage interner Disziplinarordnungen der Vereine, die in Zahlungsklagen von Spielern gegen ihre Vereine häufig eine Rolle spielen, keine Grundsatzentscheidung gibt und die Entscheidungen jeweils auf den Einzelfall bezogen sind. Durch eine Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Entscheidungen lassen sich die Grundzüge des auf internen Disziplinarordnungen beruhenden allgemeinen Disziplinarregimes der Vereine jedoch gut erkennen. Speziell in der türkischen Praxis behandeln das Schiedsgericht und die Streitbeilegungskammer der TFF die Formvorschriften in Artikel 24 lit. c und d des Reglements unterschiedlich: Während sie die Formvorschrift in lit. d als zwingende Pflicht der Vereine und als Wirksamkeitsvoraussetzung der Strafe ansehen, entscheiden sie hinsichtlich lit. c flexibler und stützen sich auf eine an keinerlei objektive Kriterien gebundene sogenannte „zweckorientierte Auslegung“. Nach unserer Auffassung sind die Formvorschriften in lit. c und d gleichermaßen als zwingende Pflichten der Vereine und als Wirksamkeitsvoraussetzungen der Strafe anzuerkennen.
In unserer Praxis ist festzustellen, dass die Herabsetzungen von Geldstrafen durch die Kammern keinen Kriterien folgen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Entscheidungen überhaupt nicht berücksichtigt wird. Wir sind der Auffassung, dass das Schiedsgericht und/oder die Streitbeilegungskammer der TFF – ähnlich der Praxis von FIFA und CAS – eine Grundsatzentscheidung treffen sollten, wonach keine Geldstrafe über einem grundsätzlich festzulegenden Anteil am Jahres-, Monats- und Tagesgehalt des Spielers verhängt werden darf.
Schließlich sind wir der Auffassung, dass in Entscheidungen über Geldstrafen auch umfassend zu prüfen ist, ob der Spieler dem durch die interne Disziplinarordnung geschaffenen Disziplinarsystem des Vereins überhaupt unterliegt, und dass diese Prüfung grundsätzlich ganz am Anfang erfolgen sollte.
Literatur
- Andreas von Tuhr, Borçlar Hukukunun Umumi Kısmı Bd. 1-2, Ankara, 1983
- Kemal Oğuzman/Turgut Öz, Borçlar Hukuku Genel Hükümler Bd. 2, Istanbul 2012
- Kenan Tunçomağ, Istanbul 1963
- Çağlar Özel/Erol Cansel, Istanbul, 2015
- TFF-Reglement über den Status und Transfer von Profifußballspielern (www.tff.org)
- Ausgewählte Entscheidungen des TFF-Schiedsgerichts (19.01.2006 – 14.02.2008), Hrsg. Av. Türker Arslan – Doç. Dr. Ümit Kocasakal
- Kassationshof, 13. Zivilsenat, E.2015/504, K.2016/5643, T.23.02.2016 (www.kazanci.com.tr)
- Kassationshof, 13. Zivilsenat, E.2017/6580, K.2017/10732, T.09.11.2017 (www.kazanci.com.tr)
[1] Kommentar/Ziegler, Art. 160, Nr. 2; Bucher, Obligationenrecht, S. 521; BGE 80 II 133, zitiert nach Cansel/Özel, Türk Borçlar Hukukunda Ceza Koşulu, S. 716
[2] Oğuzman/Öz, Borçlar Hukuku, S. 507; Tunçomağ, Türk Hukukunda Cezai Şart, S. 69, 85
[3] Cansel/Özel, Türk Borçlar Hukuku, S. 731
[4] Ebd., S. 732
[5] Kassationshof, 13. Zivilsenat, E.2015/504, K.2016/5643, T.23.02.2016
[6] TUHR, Borçlar Hukukunun Umumi Kısmı, S. 771
[7] Zum Wortlaut siehe Arbitration CAS 2015/A/4217 Zamalek FC v. Ricardo Alves Fernandes, Schiedsspruch vom 20. September 2016: https://jurisprudence.tas-cas.org/Shared%20Documents/4217.pdf (19.8.2018).
[8] Zum Wortlaut siehe Arbitration CAS 2016/A/4381 Besiktas Futbol Yatirimlari Sanayi ve Ticaret A.Ş. v. Manuel Henrique Tavares Fernandes, Schiedsspruch vom 12. Juli 2016: https://jurisprudence.tas-cas.org/Shared%20Documents/4381.pdf (19.8.2018).
[9] Hauptargument des Einzelschiedsrichters war, dass der Spieler jede Seite der in seiner Sprache abgefassten Fassung der Disziplinarordnung unterzeichnet hatte.
[10] Der CAS prüfte im Streit zwischen Bakaye Traore und Bursaspor, ob die vom Verein verhängte Geldstrafe verhältnismäßig war. Er stellte fest, dass die Disziplinarordnung für das Fernbleiben vom Training einen Gehaltsabzug von 5 % vorsah. Daher wertete er das Fernbleiben vom Training zwischen dem 2. und 6. September nicht als wiederholte Verstöße, sondern als einen einzigen Verstoß, der einen Abzug von 5 % rechtfertigt. Nach Auffassung des CAS setzt ein Wiederholungsfall voraus, dass der Spieler zuvor bereits wegen einer ähnlichen Handlung bestraft worden ist. Der CAS wies darauf hin, dass der Verein am 16. September 2016 eine einzige Strafe für das Fernbleiben vom 1. bis 6. September verhängt hatte. Er erklärte die Geldstrafe von 100.000 Euro daher für unverhältnismäßig und befand, dass die zulässige Strafe 5 % des Gehalts betragen müsse.
[11] Das TFF-Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung E.2011/264, K.2011/279 vom 18.08.2011 Bestimmungen in der internen Ordnung und Disziplinarordnung eines Vereins für wirksam erklärt, wonach bei Heimsiegen Prämien gezahlt und bei Heimniederlagen Geldstrafen einbehalten werden.
[12] Ausgewählte Entscheidungen des TFF-Schiedsgerichts (19.01.2006 – 14.02.2008), Hrsg. Av. Türker Arslan – Doç. Dr. Ümit Kocasakal, S. 392
[13] Ebd., S. 453
[14] Kassationshof, 13. Zivilsenat, E.2017/6580, K.2017/10732, T.09.11.2017.
[15] Im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die Strafe damit begründet, dass die Mannschaft wegen mangelnden Einsatzes des Spielers abgestiegen sei, sowie mit seiner sportlichen Leistung. Wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, sind Geldstrafen, die auf die Leistung des Spielers und/oder negative sportliche Ergebnisse des Vereins gestützt werden, jedoch schon deshalb unwirksam. Der 13. Zivilsenat hat den Fall lediglich unter dem Gesichtspunkt der Pflicht des Vereins nach Artikel 24 des Reglements geprüft und sich zu dem von uns angesprochenen Punkt nicht geäußert.
[16] TFF-Schiedsgericht E.2011/221, K.2011/245, T.28.07.2011; TFF-Schiedsgericht E.2011/264, K.2011/279, T.18.08.2011
[17] TFF-Streitbeilegungskammer E.2011/105, K.2011/345, T.18.05.2011.
[18] Auf Seite 6, Absatz 3 der Entscheidung, mit der die Entscheidung der UÇK berichtigt und bestätigt wurde, heißt es: „Die zum Kündigungszeitpunkt unbezahlte vertragliche Forderung des Spielers besteht lediglich aus seiner Spielprämie von 45.287 TL. Unter Berücksichtigung der vom Verein verhängten Geldstrafe von 27.000 TL und des auf die Zeit nach der Kündigung entfallenden Teils von 47,81 TL der vollständig gezahlten Vorauszahlung ist ersichtlich, dass der Spieler zum Kündigungszeitpunkt keine offene Forderung hatte“; im folgenden Absatz 7 heißt es: „Da zum Kündigungszeitpunkt eine Spielprämie offen war, ist davon auszugehen, dass der Spieler den Vertrag ordnungsgemäß gekündigt hat“. Abgesehen davon, dass sich diese beiden aufeinanderfolgenden Bewertungen der UÇK widersprechen, stellen sie zusammengenommen eine klare Feststellung dar, dass der Verein die Forderung des Spielers durch Verrechnung mit den vom Schiedsgericht für wirksam erklärten Geldstrafen tilgen wollte. Trotz dieser klaren Feststellung können wir der Bewertung des Schiedsgerichts, die Strafe sei wirksam und verhältnismäßig, nicht folgen.
[19] Aktenzeichen, Entscheidungsnummer und Datum dieser Entscheidung wurden von uns nicht angegeben, die Namen des Spielers und des Vereins nicht genannt und die tatsächlichen Forderungs- und Strafbeträge abweichend von der Entscheidung dargestellt.
Abkürzungen
- CAS: Court of Arbitration for Sport (Internationaler Sportgerichtshof)
- DRC: Dispute Resolution Chamber (Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten)
- E.: Aktenzeichen
- FIFA: Fédération Internationale de Football Association
- K.: Entscheidungsnummer
- OR: Schweizerisches Obligationenrecht
- T.: Datum
- TOG: Türkisches Obligationengesetz
- TFF: Türkischer Fußballverband
- UÇK: Streitbeilegungskammer der TFF