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Sportrecht

Schweizerisches Bundesgericht: Die FIFA-Streitbeilegung ist keine echte Schiedsgerichtsbarkeit

8. August 2022 · Mosturoğlu & Çopuroğlu

Das Schweizerische Bundesgericht („Bundesgericht“) hat bereits mehrfach mit Entscheidungen zu Zuständigkeitsfragen Aufmerksamkeit erregt. Zwar gibt es zahlreiche frühere Entscheidungen zur Zuständigkeit des Internationalen Sportgerichtshofs („CAS“), diesmal befasste sich das Bundesgericht jedoch mit einer neuen Frage: Was bedeutet es, wenn die Parteien im Vertrag unmittelbar den CAS als Schiedsinstanz vereinbart haben? Sind die dem CAS vorgelagerten Streitbeilegungsorgane der FIFA zuständig, und wie sind diese Organe einzuordnen?

Der dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsstreit betraf im Kern mehrere Arbeitsverträge und deren Kündigung durch die Spieler wegen ausstehender Gehälter; zunächst stellten sich jedoch verschiedene Fragen zur Zuständigkeit.

Im betreffenden Verfahren gab die FIFA-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten („DRC“) den Ansprüchen der Spieler statt. Der Verein legte gegen die Entscheidung der DRC Berufung beim CAS ein und beantragte deren Aufhebung wegen fehlender Zuständigkeit der DRC oder die Zurückverweisung an die FIFA zur erneuten Entscheidung.

Wie stets prüfte das CAS-Panel vor der Sachentscheidung, ob der CAS und das FIFA-Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hatte (die DRC), zuständig waren. Mit einem Zwischenentscheid gab das CAS-Panel der Berufung des Vereins teilweise statt, bejahte die Zuständigkeit der FIFA-DRC und hob die FIFA-Entscheidung auf, um die Sache zur erneuten Prüfung an die FIFA zurückzuverweisen. Daraufhin beantragte der Verein vor den Schweizer Gerichten die Aufhebung des CAS-Entscheids mit dem Ziel, die Unzuständigkeit der DRC feststellen oder die Sache zur erneuten Entscheidung an den CAS zurückverweisen zu lassen. Der Verein stützte sich darauf, dass der CAS nicht Berufungsinstanz für Entscheidungen der DRC, sondern das in erster Linie zuständige Schiedsgericht sei.

Da der Spieler beim Verein als Profifußballer beschäftigt war und ausstehende Gehälter und Entschädigungen aus dem Arbeitsvertrag geltend machte, bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des CAS-Panels gestützt auf Artikel 22 lit. b des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern („RSTP“). Es wies zudem darauf hin, dass Entscheidungen der FIFA-DRC nach Artikel 24 Abs. 3 RSTP beim CAS angefochten werden können. Zusammengefasst wies das Bundesgericht das Argument zurück, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag schließe die Zuständigkeit der DRC aus und bestimme den CAS als erstinstanzliches Streitbeilegungsorgan.

Wichtiger noch: Das Bundesgericht bekräftigte seine Auffassung, dass die Streitbeilegungsorgane der FIFA keine „Schiedsgerichte“ mit echter Rechtsprechungsgewalt sind, sondern lediglich verbandsinterne Entscheidungsorgane, deren Entscheidungen Ausdruck des Willens der betreffenden Verbände sind.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass eine Schiedsvereinbarung (oder Schiedsklausel) zwischen den Parteien so auszulegen ist, dass sie die Zuständigkeit anderer Schiedsinstitutionen als des CAS ausschließt, nicht aber mögliche interne Verfahren wie jene vor der FIFA-DRC.

Unsere Anmerkungen

Bei der Ausarbeitung von Verträgen zwischen Vereinen und Sportlern sowie bei der Beilegung daraus entstehender Streitigkeiten ist zu berücksichtigen, dass eine Klausel, die unmittelbar den CAS für zuständig erklärt, die Zuständigkeit der FIFA-DRC nicht ausschließt. Da zudem die Errichtung der Agents Chamber, die die FIFA als Streitbeilegungsorgan für Streitigkeiten unter Beteiligung von Spielervermittlern vorsieht, in Kürze erwartet wird, ist davon auszugehen, dass Streitigkeiten aus Sportverträgen künftig nicht mehr in nur einer Instanz erledigt werden können. Auch wenn wir das zweistufige Verfahren im Hinblick auf Rechtssicherheit und Überprüfbarkeit positiv bewerten, wecken die längere Verfahrensdauer und die erschwerte Erreichung des angestrebten Ergebnisses gewisse Bedenken im Hinblick auf ein faires Verfahren und eine wirksame Rechtspflege.

Zur vollständigen Entscheidung: https://www.swissarbitrationdecisions.com/atf-4a-492-2016